Satzung für den  Bundesverband Belted Galloway (BBG)

Präambel

Die Rinderrasse Belted Galloway ist weltweit verbreitet. Im Ursprungsland Groß-Britannien sowie in den Hauptzuchtländern gibt es dafür ein separates Herdbuch, wie auch in Schleswig-Holstein. Eine international einheitliche Herdbuchführung würde den zunehmenden globalen Handel mit Tieren, Embryonen und Sperma vereinfachen, bzw. ohne zuchtrechtliche Probleme ermöglichen.

Die Erhaltung der genetischen Vielfalt ist ein weiterer tierzuchtrechtlicher Grund die Einzigartigkeit der Rasse Belted Galloway in Reinzucht zu bewahren.

Ziel des Bundesverbandes Belted Galloway (BBG) ist es, die separate Herdbuchführung auf das gesamte Bundesgebiet zu übertragen.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Bundesverband Belted Galloway". Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name den Zusatz "e.V."  Die Abkürzung ist "BBG".

(2) Der Sitz des Vereins ist in Kiel.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Zucht und Vermarktung reinerbiger Belted Galloways sowie die Interessenvertretung der Mitglieder.

(2) Seine Aufgaben sind
1. die Durchsetzung bzw. Erhaltung der Belted Galloway Reinzucht in eigenem Herdbuch bzw. in einer separaten Herdbuchsektion innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
2. Festlegung von Rassebeschreibung und Zuchtziel in strenger Anlehnung an die Zuchtrichtlinien des schottischen Ursprungslandes,
3. Beratung und Information im Rahmen des Vereinszwecks, Durchführung von Veranstaltungen und Ausstellungen sowie anderer Öffentlichkeitsarbeit,
4. Zusammenarbeit mit Organisationen und Behörden der Tierzucht, der Landschaftspflege, des Naturschutzes und mit anderen Rinderzuchtverbänden.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Belted Galloways züchten oder halten oder den Zweck und die Aufgaben des Vereins fördern. Von den Züchtern wird erwartet, dass sie sich an den Europäischen Standard halten (3 Generationen Reinzucht) und den internationalen Zuchtstandard anstreben (5 Generationen Reinzucht).

(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit und gibt den Aufnahmebeschluss dem Antragsteller schriftlich bekannt. Die Wirkungen des Beitritts beginnen nach Eingang der ersten Beitragszahlung. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen. Bei Ablehnung der Aufnahme und einer erfolgten Anfechtung des Antragstellers entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit Ausschlussandrohung über ein Jahr lang in Zahlungsrückstand ist. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere wenn er dem Zweck und den Aufgaben des Vereins zuwider handelt. In diesem Falle ist der Beschluss des Vorstandes zu begründen und dem Mitglied ebenfalls schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung einlegen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und seine Hilfe im Rahmen des satzungsgemäß festgelegten Zwecks in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und sonstige satzungsgemäß erlassene Bestimmungen des Vereins zu befolgen, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu entrichten und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins zu schädigen geeignet ist.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der geschäftsführenden (stellvertretenden) Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder aus dem Dreiergremium sind vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann durch zwei gewählte Beisitzer erweitert werden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren zustimmen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt in folgenden Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit: Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Wahl eines Kassenprüfers, Entlastung des Vorstandes, Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Zustimmung zu Rechtsgeschäften des Vorstandes, deren Geschäftswert über 1000 Euro hinaus gehen.

(3) Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer dreiviertel Mehrheit.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins stattfinden. Sie ist vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in der ersten Jahreshälfte schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tage. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter (der Vorsitzende, ersatzweise der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassenwart) haben zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein erschienenes, stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 16 Restvermögen nach Liquidation

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen darf ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Es soll der "Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein" zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, die es ausschließlich für den Einsatz von Galloways auf Naturschutzflächen zu verwenden hat.

 

 

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