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Satzung für den Bundesverband Belted Galloway (BBG) Präambel Die
Rinderrasse Belted Galloway ist weltweit verbreitet. Im Ursprungsland Groß-Britannien
sowie in den Hauptzuchtländern gibt es dafür ein separates Herdbuch, wie auch
in Schleswig-Holstein. Eine international einheitliche Herdbuchführung würde
den zunehmenden globalen Handel mit Tieren, Embryonen und Sperma vereinfachen,
bzw. ohne zuchtrechtliche Probleme ermöglichen. Die Erhaltung der genetischen Vielfalt ist ein weiterer tierzuchtrechtlicher
Grund die Einzigartigkeit der Rasse Belted Galloway in Reinzucht zu bewahren. Ziel des Bundesverbandes Belted Galloway (BBG) ist es, die separate Herdbuchführung
auf das gesamte Bundesgebiet zu übertragen. § 1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt
den Namen "Bundesverband Belted Galloway". Nach Eintragung in das
Vereinsregister erhält der Name den Zusatz "e.V."
Die Abkürzung ist "BBG". (2) Der Sitz des
Vereins ist in Kiel. (3) Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck
und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit (1) Zweck des
Vereins ist die Förderung der Zucht und Vermarktung reinerbiger Belted
Galloways sowie die Interessenvertretung der Mitglieder. (2) Seine Aufgaben
sind (3) Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung. Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei
Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt
keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte. § 3
Mitgliedschaft (1) Ordentliche Mitglieder
des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die innerhalb
des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Belted Galloways züchten oder
halten oder den Zweck und die Aufgaben des Vereins fördern. Von den Züchtern
wird erwartet, dass sie sich an den Europäischen Standard halten (3
Generationen Reinzucht) und den internationalen Zuchtstandard anstreben (5
Generationen Reinzucht). (2) Auf Vorschlag
des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
Ehrenmitglieder ernennen. § 4 Erwerb
der Mitgliedschaft Voraussetzung für
den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand des Vereins zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit und gibt den Aufnahmebeschluss dem
Antragsteller schriftlich bekannt. Die Wirkungen des Beitritts beginnen nach
Eingang der ersten Beitragszahlung. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand
nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen. Bei Ablehnung der
Aufnahme und einer erfolgten Anfechtung des Antragstellers entscheidet die
Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit. § 5
Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft
endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende
eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei
Monaten einzuhalten ist. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von
der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung
mit Ausschlussandrohung über ein Jahr lang in Zahlungsrückstand ist. Der
Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Ausschluss kann auch
erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt,
insbesondere wenn er dem Zweck und den Aufgaben des Vereins zuwider handelt. In
diesem Falle ist der Beschluss des Vorstandes zu begründen und dem Mitglied
ebenfalls schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied
Berufung einlegen. § 6 Rechte
und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind
berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und seine Hilfe im Rahmen
des satzungsgemäß festgelegten Zwecks in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder
sind verpflichtet, die Satzung und sonstige satzungsgemäß erlassene
Bestimmungen des Vereins zu befolgen, die festgesetzten Beiträge termingerecht
zu entrichten und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins zu schädigen
geeignet ist. § 7
Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern
werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden
von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen
befreit. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen, Beiträge und Umlagen ganz
oder teilweise erlassen oder stunden. § 8 Organe
des Vereins Organe des Vereins
sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 9
Vorstand Der Vorstand des
Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der
geschäftsführenden (stellvertretenden) Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder aus dem Dreiergremium sind
vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann durch zwei gewählte Beisitzer
erweitert werden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach den
Bestimmungen der Satzung. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann
der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes Der Vorstand
beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand kann auch im
schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem
Verfahren zustimmen. § 11
Mitgliederversammlung (1) In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein
Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. (2) Die
Mitgliederversammlung beschließt in folgenden Angelegenheiten mit einfacher
Mehrheit: Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Wahl eines Kassenprüfers,
Entlastung des Vorstandes, Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Ernennung von
Ehrenmitgliedern, Zustimmung zu Rechtsgeschäften des Vorstandes, deren Geschäftswert
über 1000 Euro hinaus gehen. (3) Die Änderung
der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer dreiviertel Mehrheit. § 12
Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens einmal im
Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins stattfinden. Sie
ist vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden
Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in der ersten Jahreshälfte
schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tage. Das
Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine
Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung
der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter (der Vorsitzende,
ersatzweise der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassenwart) haben zu
Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Versammlung. § 13 Außerordentliche
Mitgliederversammlung Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des
Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt. § 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart, geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die
Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein erschienenes, stimmberechtigtes
Mitglied dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung
fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Eine Änderung des
Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen
ist. § 15 Auflösung
des Vereins Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die
Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. § 16
Restvermögen nach Liquidation
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